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Vererbung nach BGB

In Bayern, Berlin, im Saarland und in den neuen Bundesländern (Erbfälle ab 03.10.1990) richtet sich die Erbfolge nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Ist keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) vorhanden, so fällt der Hof beim Tod des Eigentümers allen Miterben entsprechend ihren gesetzlichen Erbteilen zu. Die Erbengemeinschaft ist gemeinsam Eigentümerin des gesamten Nachlasses und teilt diesen entweder gütlich oder gerichtlich nach dem Verkehrswert untereinander auf.
Auf Antrag beim Landwirtschaftsgericht ist nach dem Grundstückverkehrsgesetz die ungeteilte Zuweisung des Hofes an einen Miterben der Erbengemeinschaft und die Abfindung der anderen Erben auf Basis des Ertragswertes möglich.
Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag anordnen, dass einer der Miterben den Hof als sog. Landgut erbt. In diesem Fall werden die Erben auf der Basis eines niedrigeren Ertragswertes abgefunden. Der Hof muss allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als Landgut anerkannt zu werden.
Da die gesetzlichen Vorschriften unzureichend sind, sollte der rechtzeitige Übergang des Hofes langfristig geplant und durch Verträge oder erbrechtliche Verfügungen vorbereitet werden. So kann im Zuge einer gleitenden Hofübergabe mit einem Pacht-, Gesellschafts-, Nießbrauchs- oder Wirtschaftsüberlassungsvertrag zunächst lediglich die Bewirtschaftung auf den Hofnachfolger übertragen werden. Ein solcher Vertrag ist durch Testament, Erbvertrag oder Hofübergabevertrag rechtlich abzusichern.

 

Verändert nach AID (1996).

 

 

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