
Stille Beteiligung
Die stille Beteiligung ist dem Wesen nach ein Gesellschaftsvertrag zwischen dem Inhaber des Unternehmens und dem stillen Gesellschafter. Stille – d.h. ohne Mitspracherechte ausgestattete - Beteiligungen stellen, sofern Rangrücktritt vereinbart ist, Eigenkapital dar, das im Insolvenzfall für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet. Aufgrund des Eigenkapitalcharakters findet das Kreditwesengesetz keine Anwendung.
Der stille Gesellschafter gewährt eine fördernde Einlage und ist im Gegenzug am Gewinn des Unternehmens beteiligt. Die Gestaltung ist sehr variabel und unkompliziert. In Abgrenzung zum Genussrecht sind stille Beteiligungen in der Regel unbefristet (aber kündbar), die Verzinsung ergebnisabhängig.
Nachteilig ist, dass Stille Beteiligungen für die Beteiligungsgeber steuerlich aufwendig sind. Gewinnzuteilungen müssen in der Steuererklärung dokumentiert werden. Verluste können ggfs. steuerlich wirksam abgesetzt werden.


