
Mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer Initiative durch das Finanzamt (diese muss regelmäßig bestätigt werden), sind folgende steuerliche Konsequenzen verbunden.
- Umsatzsteuer
Gemeinnützige Träger sind in ihren ideellen Tätigkeitsfeldern nicht umsatzsteuerpflichtig, wohl aber in Zweckbetrieben, Vermögensverwaltung und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Die in Investitionen im ideellen Bereich enthaltenen MWSt. ist in voller Höhe kostenwirksam, da sie nicht mit vereinnahmter MWSt. verrechnet werden kann. Dies verteuert die Baumaßnahmen entsprechend. - Körperschaftssteuer
Gemeinnützige Einrichtungen sind von der Körperschaftssteuer befreit. Dies erleichtert die Bildung von Rücklagen in "guten Jahren", erhebliche Gewinne aus der Vermögensverwaltung landwirtschaftlicher Anwesen sind in der Regel nicht zu erwarten. - Spendenabzug / Einkommenssteuer
Spenden an gemeinnützige Einrichtungen wirken für die Spender steuermindernd: Spendenabzug bei Einkommenssteuer: Bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, für Unternehmen alternativ 4‰ der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter. Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) wurde auf 1 Million EUR ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr angehoben. - Übertragung / Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer
Spenden an gemeinnützige Körperschaften sind schenkungssteuerfrei. Entsprechend kann das Vermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes steuerfrei auf eine/n gemeinnützige/n Verein oder Stiftung übertragen werden, sofern bei einer eventuellen Abtrennung von Vermögensteilen keine stillen Reserven aufgedeckt werden.
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