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Spenden und Zuwendungen

Theoretisch könnte sich jeder Existenzgründer bemühen, Spenden für sein Vorhaben einzuwerben. In der Praxis wird dies aber nur gemeinnützigen Projekten in größerem Maße gelingen, denn Stiftungen dürfen ihre Mittel nur gemeinnützigen Zwecken widmen. Für Spenden von Privatpersonen und Unternehmen ist die Möglichkeit des Steuerabzugs entscheidend.

Der Erfolg, steuerabzugsfähige Spenden sowie Zuwendungen von gemeinnützigen Stiftungen einzuwerben, wird daneben von folgenden Faktoren abhängen:

Wichtigste Voraussetzung für Spendenwerbung ist, dass auch auf diesem Gebiet systematisch, planvoll und zugeschnitten auf die jeweilige Initiative vorgegangen wird. Daher sollten gemeinnützige Initiativen Wert darauf legen, dass im Kernteam Personen mitarbeiten, die möglichst Erfahrungen auf diesem Gebiet besitzen und das Fundraising zu ihrem Hauptanliegen machen. Eine wesentliche Voraussetzung für erfolgreiches Fundraising ist die Fähigkeit, sich in die Lage, die Empfindungen und die Fragen potentieller Geldgeber hineinzuversetzen. Dies wird bei einem privaten Spender ganz anders sein als bei einer darlehensgebenden Bank, bei einer Zuschussbehörde anders als bei einer Stiftung. In Deutschland bestehen mehr als 15.000 selbständige und schätzungsweise 30.000 unselbständige Stiftungen. Durch die besonderen Steuervorteile der Stiftungen hat deren Zahl in den letzen Jahren erheblich zugenommen. Geeignete Stiftungen können über persönliche Kontakte, das Internet sowie das Handbuch deutscher Stiftungen gefunden werden. Neben der überzeugenden und professionellen Darstellung des Projekts wird es die meisten Stiftungen interessieren, mit begrenzten Mitteln große Effekte zu erreichen. Daher ist es leichter, z.B. für eine Investition Stiftungsmittel zu bekommen als für den laufenden Betrieb. Auch Zuwendungen, die eine Gesamtfinanzierung aus Eigenmitteln, staatlichen Zuschüssen etc. "rund" machen, sind aus Sicht einer Stiftung attraktiv. Da dies ebenso wie die Übertragung an einen gemeinnützigen Träger mit Verzicht insbesondere der Erben verbunden ist, erscheint ggf. die Gewährung von Landesbürgschaften zur Sicherung der Rente berechtigt.

 

 

 

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