
Pachtvertrag
Es ist davon auszugehen, dass die Pachtbedingungen der gemeinnützigen Körperschaften marktüblich sind. Das Finanzgericht Rheinland Pfalz hatte zu prüfen, ob der gemeinnützige Träger mit der Überlassung des Hofes an den Bewirtschafter, der gleichzeitig Vorstandsmitglied ist, gegen das Prinzip der Selbstlosigkeit verstoßen hatte. Dies wäre der Fall gewesen, wenn der Pachtzins unangemessen niedrig wäre. Zur Beurteilung der Angemessenheit wurden nicht die marktüblichen Pachtgewohnheiten herangezogen, sondern das Reinertragspotential des Standorts. Dazu heißt es in einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz "ein Verein mit den gemeinnützigen Zielen des Klägers braucht erst recht nicht die Pachtgepflogenheit nachzuvollziehen, in denen sich die ungesunden Verhältnisse in der Landwirtschaft widerspiegeln".
Aus den Pachteinnahmen bestreiten die Eigentümer folgende Ausgaben: Gebäudeunterhaltung und ggf. –Investitionen, Gebäude- und Grundstückslasten, Kapitaldienst, zum Teil Versorgung eines Altenteils und die Kosten der gemeinnützigen Arbeit. Sofern vereinbart ist, dass der Pächter z.B. Gebäudeunterhalt und Lasten trägt, kann dies auf die Pacht angerechnet werden.
- Die Pacht ist in der Höhe ortsüblich, ihre Verwendung ist jedoch in der Regel für den Pächter transparent.
- Die Kooperation von Bewirtschaftern und Eigentümern ermöglicht eine Abstimmung auf die finanzielle Situation beider Seiten.
- Die Gemeinnützigkeit ermöglicht das Einwerben von Spenden für bestimmte Investitionen und Projekte.


