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Versorgungsleistung

Die Versorgungsleistung an die abgebende Generation erfolgt als Rentenzahlung oder dauernde Last. Der Hofübernehmer kann Aufwendungen aus einer dauernden Last als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Bei Rentenzahlungen ist dies nicht möglich.

Für die Hofübergebenden hat die Rentenzahlung den Vorteil, dass sie fest vereinbarter Vertragsbestandteil ist – üblicherweise mit einer Anpassung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Die dauernde Last ist dagegen von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Übernehmenden abhängig.

 

In jedem Fall sollten die Erben in die Gespräche einbezogen werden und der Übergabe außerhalb der Familie zustimmen, nicht zuletzt weil die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen die Übergabe des Hofes gefährden könnte. Dies erfolgt durch einen auf diesen Vorgang beschränkten Pflichtteilsverzicht, der – wie der Übergabevertrag – der notariellen Beurkundung bedarf.

 

Neben diesen Versorgungsleistungen ist schließlich ist zu beachten, dass für Schenkungen insbesondere unter Fremden in der Regel Schenkungssteuern anfallen.

 

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