
Höfeordnung
Die Regelungen der Höfeordnung und anderer Anerbengesetze stellen ein Sondererbrecht dar, das an Stelle des allgemeinen gesetzlichen Erbrechts tritt. Die Höfeordnung wird in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein vollzogen. Sie wurde 1947 von den damaligen britischen Besatzungsmächten eingeführt, ist aber seit 1976 in einer wesentlich veränderten Neufassung in Kraft (vgl. Höfeordnung BGB1 I). In der Art hat sie bis heute Geltung, und trägt wesentlich zur Struktur der Landwirtschaft in den genannten Regionen bei.
Im wesentlichen verfolgen die verschiedenen Anerbengesetze dieselben Grundgedanken. Das bedeutendste Anerbengesetz ist jedoch die Höfeordnung. Aus diesem Grund werden die nachfolgenden Ausführungen ihren Schwerpunkt auf die Höfeordnung legen.
Allgemein ist zu sagen, dass das Höferecht (= Höfeordnung oder andere Anerbengesetze) fakultativ ist, d.h. der Hofeigentümer kann frei wählen, ob er seinen Betrieb der Höfeordnung unterstellen will oder nicht. Entscheidet er sich dagegen, bedarf es einer entsprechenden Erklärung, um den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen. Die entscheidende Bestimmung der Höfeordnung findet sich dort im § 4: "Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem Erben (Hoferben) zu."
Im Gegensatz zur vorher beschriebenen gesetzlichen Erbfolge kommt es hier also zu keiner Erbengemeinschaft. Der Hoferbe wird kraft Gesetz nach dem Ableben des bisherigen Eigentümers alleiniger, neuer Eigentümer des Betriebes. Als Hoferbe wird eines der Kinder, wenn welche vorhanden sind, eingesetzt. Bis 1976 galt das Ältesten- bzw. Jüngstenrecht. In der jetzigen Fassung ist jedoch zunächst dasjenige Kind Hoferbe, welches vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen bekam. Die Miterben, die sogenannten weichenden Erben, haben nach dem Gesetz der Höfeordnung Abfindungsansprüche gegenüber dem Hoferben im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bzw. Pflichtteilsansprüche. Die gesetzlichen Abfindungsregelungen begünstigen den Hoferben, um das Fortbestehen des landwirtschaftlichen Betriebes zu gewährleisten. Die Begünstigung erfolgt vor allem dadurch, dass der Hofwert nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem Ertragswert bestimmt wird.


