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Beispiel: Kambium e.V.

 

 

Ein Beispiel für das nebenstehende Modell ist Kabium e.V.. Der Verein ist Träger der Landbauwerkstatt Hof Dinkelberg. Lesen Sie weiter

Landwirtschaftlicher Betrieb als "Hilfsperson" zum gemeinnützigen Zweck

Wenn der landwirtschaftliche Betrieb weitgehend den gemeinnützigen Zwecken dient, aber trotzdem als eigenständiges Unternehmen geführt werden soll, z.B. um eine flexible und unternehmerische Betriebsführung zu erleichtern, kann er auch als "weisungsgebundene Hilfsperson" angesehen werden.

 

Gemeinnützige Träger müssen in der Regel ihre Zwecke unmittelbar erfüllen. Das Gebot der Unmittelbarkeit ist aber auch dann erfüllt, wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft einer Hilfsperson bedient. Dafür ist es erforderlich, dass nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der steuerbegünstigten Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist, d.h., dass die Hilfsperson nach den Weisungen der Körperschaft einen konkreten Auftrag ausführt. Hilfspersonen können natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen sein. Die steuerbegünstigte Körperschaft hat durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen, dass sie den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen kann. Als Vertragsformen kommen z.B. Arbeits-, Dienst-, oder Werkverträge in Betracht. Inhalt und Form der Weisungen sind individuell zwischen den beiden – rechtlich selbständigen Partnern - zu vereinbaren. Wichtig sind v.a. klare Zuständigkeiten, damit die unternehmerische Flexibilität der Hilfsperson nicht unnötig eingeschränkt wird.

 

 

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