
Gestaltungsmöglichkeiten
Es bestehen vier Möglichkeiten, das Verhältnis zwischen landwirtschaftlicher Tätigkeit und gemeinnützigem Träger zu gestalten:
- Wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dient – z.B. bei einem Schulbauernhof, einer Behinderteneinrichtung oder einem Versuchsbetrieb -, betreibt der gemeinnützige Träger selbst Landwirtschaft. Ggf. wird er hierfür einen Zweckbetrieb einrichten.
- Wenn der landwirtschaftliche Betrieb weitgehend den gemeinnützigen Zwecken dient, aber trotzdem als eigenständiges Unternehmen geführt werden soll, z.B. um eine flexible und unternehmerische Betriebsführung zu erleichtern, kann der Betrieb auch als "weisungsgebundene Hilfsperson" angesehen werden (AO 57, Abs. 1, Satz 2; siehe Beispiel Kambium e.V.).
- Jeder gemeinnützige Träger kann Vermögensverwaltung betreiben und die Erträge dieser Vermögensverwaltung seinen gemeinnützigen Zwecken zufließen lassen. Zahlreiche Vereine und Stiftungen verfügen z.B. über Immobilienvermögen, Bankguthaben etc.. Verfügt ein gemeinnütziger Träger über einen landwirtschaftlichen Betrieb, so kann er diesen verpachten und die Erlöse – nach Abzug der Aufwendungen für Gebäudeerhaltung etc. – den gemeinnützigen Zwecken zuführen. Aufgrund der relativ geringen Kapitalrentabilität bzw. die im Verhältnis zu den Verkehrswerten relativ niedrigen Pachterlöse werden die Erträge der Vermögensverwaltung in der Regel niedriger sein als bei anderen Vermögensarten. Dies muss einen gemeinnützigen Träger jedoch nicht daran hindern, sein gesamtes Vermögen oder Teile davon als landwirtschaftlichen Betrieb zu halten.
- In der Praxis gemeinnütziger Träger im Bereich des ökologischen Landbaus wird häufig eine Strategie verfolgt, die beide Aspekte (2. und 3.) verknüpft. Einerseits betreibt der gemeinnützige Träger Vermögensverwaltung, indem er zu ortsüblichen Bedingungen verpachtet. Auf der anderen Seite werden jedoch nicht nur die Erträge der Vermögensverwaltung für die gemeinnützigen Zwecke genutzt, sondern auch die Möglichkeiten der durch den Pächter betriebenen Landwirtschaft (z.B. die Tiere, Hecken, Flächen etc.) für die Erfüllung der Vereins- bzw. Stiftungsziele genutzt.
Ergänzend könnte ein gemeinnütziger Träger auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, z.B. ein Restaurant auf einem Hof, einrichten. Ein solcher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb verhindert nicht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Trägers. Entscheidend ist das Gesamtgepräge des Vereins bzw. der Stiftung. In der Praxis spielen solche wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bisher jedoch keine Rolle, da die gemeinnützigen Träger in der Regel ehrenamtlich organisiert sind und weder über Kapazitäten noch über das Know-how zur Führung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verfügen.


