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Genußrechte

Unter Genussrechten versteht man Vermögensrechte an einer Gesellschaft, die keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, sondern schuldrechtliche Ansprüche auf Beteiligung am Unternehmensgewinn garantieren. Genussrechtskapital hat meist eine bestimmte Laufzeit – bei mindestens fünf Jahren kann es als Eigenkapital bilanziert werden – und unterliegt längeren Kündigungsfristen. Es gibt aber auch unbefristete Genussscheine. In der Regel ist es mit einer festen Grundverzinsung ausgestattet. Die Vergütungen an Genussrechtsinhaber lassen sich als Betriebskosten absetzen.
Genussrechte sind gesetzlich nicht geregelt, sodass sie sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können. Trotz der unterschiedlichen rechtlichen Grundlage ist die Ausgestaltung von Stillen Beteiligungen und Genussrechten oft ähnlich.

 

Das Konzept, private Investoren zu gewinnen, und dabei den "Genuss" in den Mittelpunkt zu stellen, wird auch von Winzern sowie Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft umgesetzt:

  • Die Winzerin Sybille Kuntz bietet einen Wein-Genuss-Schein (Mindestanlage 2.500 EUR; 7,5% Zinsen in Form von Wein) www.sybillekuntz.de
  • Der "Pfündericher Marienburg", eine Steillage an der Mosel wird als "Weinberg zum Mitmachen" bewirtschaftet www.buschwein.de
  • Die Confiserei Burg Lauenstein bietet Investoren eine Ausschüttung in Pralinen im Wert von 8,5% an www.lauensteiner.de

Für Genussrechte wird in der Regel eine Rückzahlung vereinbart. Wenn die Genussrechte einen nennenswerten Anteil des Bilanzvermögens ausmachen, sind für diese Rückflüsse ggfs. Rücklagen in Höhe der Abschreibung der getätigten Investitionen zu bilden. In keinem Fall sollten solche Genussrechte zur Finanzierung von Verlusten dienen.

 

 

 

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