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Erbbaurecht

Das Erbbaurecht ist ein veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk (z.B. ein Haus …) zu errichten (VO vom 15.01.1919). Das Erbbaurecht entsteht durch Eintragung ins Grundbuch. Eine besondere Art der Übertragung ist der Heimfall, d.h. die Verpflichtung des Erbbauberechtigten beim Eintritt bestimmter Bedingungen (z.B. am Ende der Vertragslaufzeit) das Erbbaurecht gegen angemessene Vergütung auf den Eigentümer zu übertragen. Mit der Einrichtung eines Erbbaurechts wird das Eigentum an Grundstück und aufstehendem Gebäude, das üblicherweise verbunden ist, getrennt.

Erbbaurechte wurden insbesondere in den 1920er Jahren genutzt, um günstigen Wohnraum zu schaffen. Auch heute vergeben die öffentliche Hand und Kirchen noch Erbbaurechte. Private oder gemeinnützige Grundstückseigentümer können ebenfalls Erbbaurechte vergeben, diese Möglichkeit wird jedoch relativ selten genutzt. Erbbaurechte an landwirtschaftlichen Flächen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Für Hofstellen mit aufstehenden Gebäuden kommt das Instrument des Erbbaurechts durchaus in Frage. Ergänzend müsste für die landwirtschaftlichen Flächen ein Pachtvertrag abgeschlossen werden, der idealerweise die gleiche Laufzeit aufweist.
Im Gegensatz zum Pachtvertrag geht das Gebäudeeigentum auf den Erbbauberechtigten über, so dass er in eigene Gebäude investieren kann. Das Erbbaurecht kann beliehen werden, wobei eine Zustimmung des Erbbaurechtgebers erforderlich ist. Banken verlangen in der Regel, dass der Erbbauzins aus Abteilung II des Erbbaugrundbuchs ihren Grundschulden nachgeordnet wird.

 

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