
Eigenkapital hat in allen Unternehmen die Funktion, für Verbindlichkeiten zu haften. Eine ausreichende Eigenkapitalquote entlastet den Betrieb nicht nur von Kapitaldienstverpflichtungen, sondern führt auch dazu, dass Verlustjahre infolge von Witterungseinflüssen oder sinkenden Preisen verkraftet werden können, ohne dass Überschuldung eintritt.
Betriebsgründungen sollten mit einem Eigenkapitalanteil von mindestens 30% erfolgen. Der Eigenkapitalbedarf ist jedoch von Faktoren wie Zielen, Strategien und Fähigkeiten der Unternehmensgründer, Investitionsvolumen, Risiken der Produktionsschwerpunkte, Absatzsicherheit etc. abhängig. Dem Eigenkapital werden hierbei – je nach Ausgestaltung - auch Beteiligungen und haftende Direktdarlehen zugeordnet.
Häufigste Rechtsform in der Landwirtschaft sind Einzelunternehmen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), häufig auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Reicht das Eigenkapital der Unternehmer bzw. Gesellschafter nicht, besteht die Möglichkeit Beteiligungen einzuwerben. Sie können in allen Unternehmensformen eingeworben werden, für Einzelunternehmen und BGB-Gesellschaften sind sie jedoch die einzige "externe" Eigenkapitalquelle. Die rechtliche Gestaltung kann in sehr unterschiedlicher Weise, z.B. als Gesellschafterkapital, stille Beteiligung oder Genussrecht erfolgen.
Der Betrieb Hiß hat u.a. durch Stille Beteiligungen und der Vergabe von Genußrechten die Finanzierung eines Kuhstalles ermöglicht. Lesen Sie weiter
Die stille Beteiligung ist dem Wesen nach ein Gesellschaftsvertrag zwischen dem Inhaber des Unternehmens und dem stillen Gesellschafter. Lesen Sie weiter...
Das Konzept, private Investoren zu gewinnen, und dabei den „Genuss“ in den Mittelpunkt zu stellen gibt es immer häufiger im landwirtschaftlichen Umfeld. Lesen Sie weiter...