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Anerbenrecht

Beim Anerbenrecht geht der Hof als Ganzes auf einen Erben über. Der Hoferbe ist entweder derjenige, dem der Hof vom Erblasser übertragen wird oder bei dem der Erblasser durch eine entsprechende Ausbildung oder Beschäftigung hat erkennen lassen, dass er/sie den Hof übernehmen soll. Trifft dies nicht zu, so kann der Hof auch je nach Region nach dem Ältesten- oder Jüngstenerbrecht vermacht werden. Der Erblasser kann den Hof bereits zu Lebzeiten durch einen Hofübergabevertrag an den Erben überlassen. Die weichenden Erben haben vom Hoferben einen Abfindungsanspruch, der sich nach dem Ertragswert richtet, wenn es sich um einen ertragsbringenden Betrieb handelt.
Bei der Bestimmung des Hoferben ist der Hofeigentümer grundsätzlich frei; der Erbe muss jedoch in der Lage sein, den Hof zu bewirtschaften.
Verstirbt der Eigentümer ohne Erbeinsetzung bestimmt sich der Hoferbe nach dem geltenden Anerbenrecht.

 

 

 

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